| AGB |
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Vertragsabschluß: Alle Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Für alle eingehenden und zukünftigen Aufträge sind ausschließlich unsere Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Auf Grund von formularmäßigen Bedingungen des Auftraggebers erteilte Aufträge gelten, auch wenn wir die Bedingungen nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unseren Bedingungen zustande gekommen. Grundsätzlich werden unsere Bedingungen durch die Annahme der Ware anerkannt.
Preise: Versand, Gefahrenübergang: Lieferzeit: Zahlungsbedingungen: Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur Zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Käufer. Die Gutschrift erfolgt mit der Wertstellung, an dem der Betrag für uns zur Verfügung steht. Bei Zahlungsverzug, der auch ohne besondere Mahnung eintritt, werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Bank üblicher Höhe berechnet. Lieferung an unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Sonderwerkzeuge werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns zu deren Änderung. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort tätig. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Eigentumsvorbehalt: Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, nebst allen Nebenrechten, werden bereits jetzt, und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Beim Einbau von Werkzeugen in Maschinen erwerben wir automatisch Miteigentum an der betreffenden Maschine. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ohne unsere Zustimmung vor endgültiger Bezahlung ist nicht statthaft. Mängelrüge und Gewährleistung: Gerichtsstand, Erfüllungort usw.: Wermelskirchen, 01.01.2003 JSK°Nanoball GmbH
Zusätzlich zu unseren normalen Geschäftsbedingungen bitten wir, folgende Ergänzungen zur Kenntnis zu nehmen: 1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. 4. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich Übergehen. 5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. 6. a) der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. c) Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. 7. Der Verkäufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. 8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
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