General terms and conditions
 Vertragsabschluß: 
Alle  Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch    unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Für alle eingehenden und    zukünftigen Aufträge sind ausschließlich unsere Bedingungen maßgebend,    soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Auf Grund    von formularmäßigen Bedingungen des Auftraggebers erteilte Aufträge    gelten, auch wenn wir die Bedingungen nicht ausdrücklich ablehnen,  stets   als zu unseren Bedingungen zustande gekommen. Grundsätzlich  werden   unsere Bedingungen durch die Annahme der Ware anerkannt.
 
Preise:
 Von uns bestätigte Preise sind als feststehend (bindend) gedacht. Bei    einschneidenden wirtschaftlichen Veränderungen, z.B. Lohn- und/oder    Materialpreiserhöhungen oder höherer Gewalt, müssen wir uns jedoch    vorbehalten, unsere Preise den neuen Verhältnissen anzupassen. Falls    kein besonderes Angebot von uns erteilt wurde, sind wir berechtigt, die    günstigsten Tagespreise, auch bei Lohnarbeiten, zu berechnen. Unsere    Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, evt. Franko-Lieferung    muß besonders vereinbart werden. 
 
Versand, Gefahrenübergang:
 Verpackung,   Versand und Transportmittel sind mangels besonderer  Vereinbarung   unserer Wahl überlassen. Die Verpackung wird  selbstkostend berechnet,   aber nicht zurückgenommen. Der Versand  erfolgt stets auf Gefahr des   Bestellers, sobald die Waren per Post,  Bahn oder Spedition übergeben   sind bzw. bei Abholung, sobald die Ware  verladen wurde, auch wenn   Franko-Lieferung vereinbart worden ist. Wir  sind zu Teillieferungen in   zuzumutbarem Umfang berechtigt.  Branchenübliche Mehr- oder   Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge  sind zulässig. 
 
Lieferzeit:
 Die angegebenen Lieferzeiten lauten unverbindlich; Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. 
 
Zahlungsbedingungen: 
 Unsere   Rechnungen sind, wenn nicht anders vermerkt, grundsätzlich 14  Tage  nach  Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne daß es einer  besonderen  Mahnung  bedarf. Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug  frei  Zahlstelle des  Lieferers in Bar, spätestens 14 Tage nach  Rechnungsdatum  - auch bei  Teillieferungen zu leisten. Die  Gutschrift  erfolgt mit der  Wertstellung, an dem der Betrag für uns zur  Verfügung  steht. Bei    Zahlungsverzug, der auch ohne besondere Mahnung eintritt, werden unter    dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in   Bank  üblicher Höhe berechnet. Lieferung   an unbekannte Firmen erfolgt  nur gegen Voreinsendung des Betrages oder   unter Nachnahme als  Wertsendung. Sonderwerkzeuge werden an solche  Firmen  nur gegen  entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die  Verrechnung der  Anzahlung  bei der Restlieferung erfolgt.  Verschlechterung der  Zahlungsfähigkeit  des Käufers oder die  Nichteinhaltung der vereinbarten   Zahlungsbedingungen berechtigen uns zu  deren Änderung. Bei   Zahlungseinstellung oder Konkurs des Käufers ist  die Kaufpreisforderung   sofort tätig. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen  irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. 
 
 Eigentumsvorbehalt: 
Alle    gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Erfüllung unserer    sämtlichen Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn    Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der    Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,    solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern oder verarbeiten bzw.    in Maschinen einbauen. Die   Forderungen des Käufers aus der  Weiterveräußerung der Vorbehaltsware,   nebst allen Nebenrechten, werden  bereits jetzt, und zwar gleich, ob sie   an einen oder mehrere Abnehmer  veräußert wird, in voller Höhe an uns   abgetreten. Beim Einbau von  Werkzeugen in Maschinen erwerben wir   automatisch Miteigentum an der  betreffenden Maschine. Eine Verpfändung   oder Sicherungsübereignung der  Ware ohne unsere Zustimmung vor   endgültiger Bezahlung ist nicht  statthaft. 
 
 Mängelrüge und Gewährleistung: 
 Mängelrügen   müssen unverzüglich nach Eingang der Waren schriftlich,   fernschriftlich  oder telegrafisch bei uns eingehen. Beanstandungen, die   nach 8 Tagen  nach Empfang der Waren bei uns eingehen, können nicht   berücksichtigt  werden. Bemängelte Waren sind zur Untersuchung franko   einzusenden. Bei  begründeten Reklamationen behalten wir uns vor, nach   vorausgegangener  Franko-Rücksendung kostenfreien Ersatz zu liefern,   lehnen jedoch jede  weiteren Ansprüche ab. 
 
 Gerichtsstand, Erfüllungort usw.: 
 Erfüllungsort   für Lieferung und Zahlung, sowie Gerichtsstand ist  Wermelskirchen. Der   Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner  Punkte seiner   Bedingungen verbindlich und führt nicht zur Nichtigkeit  der gesamten   Bedingungen und entbindet den Käufer nicht von sonstigen    Verpflichtungen. Wermelskirchen, 01.01.2012  Nanoball GmbH
 
 Zusätzlich zu unseren normalen Geschäftsbedingungen bitten wir, folgende Ergänzungen zur Kenntnis zu nehmen: 
 1.   Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen    einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen    von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. 
 2.   Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne    Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden    und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 
 3.   Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen  Sache   verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne  daß   dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum  des   Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit  nicht dem   Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum  an der  neuen  Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner  Vorbehaltsware zum   Gesamtwert. 
 4.   Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der    Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen    und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6    auf den Verkäufer auch tatsächlich Übergehen. 
 5.   Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr    Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit    dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen    Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit    seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des    Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
6.    a) der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus    dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde  die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer  hieran in Höhe seines Fakturenswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die  Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c)    Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so   tritt  der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf   Vergütung  in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten  einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit  Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 
 7.   Der Verkäufer ist ermächtigt, solange er seinen   Zahlungsverpflichtungen  nachkommt, die abgetretenen Forderungen   einzuziehen. Die  Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf,   spätestens aber bei  Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher   Verschlechterung der  Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall   ist der Verkäufer vom  Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der   Abtretung zu unterrichten  und die Forderungen selbst einzuziehen. Der    Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue    Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und    Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum    usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der    abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die    Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. 
 8.   Übersteigt der Wert  der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit  dessen  Forderungen  insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf   Verlangen des  Käufers oder eines durch die Übersicherung des  Verkäufers   beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von  Sicherungen nach  Wahl  des Verkäufers verpflichtet.