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General terms and conditions

Vertragsabschluß:
Alle Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Für alle eingehenden und zukünftigen Aufträge sind ausschließlich unsere Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Auf Grund von formularmäßigen Bedingungen des Auftraggebers erteilte Aufträge gelten, auch wenn wir die Bedingungen nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unseren Bedingungen zustande gekommen. Grundsätzlich werden unsere Bedingungen durch die Annahme der Ware anerkannt.

Preise:
Von uns bestätigte Preise sind als feststehend (bindend) gedacht. Bei einschneidenden wirtschaftlichen Veränderungen, z.B. Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen oder höherer Gewalt, müssen wir uns jedoch vorbehalten, unsere Preise den neuen Verhältnissen anzupassen. Falls kein besonderes Angebot von uns erteilt wurde, sind wir berechtigt, die günstigsten Tagespreise, auch bei Lohnarbeiten, zu berechnen. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, evt. Franko-Lieferung muß besonders vereinbart werden.

Versand, Gefahrenübergang:
Verpackung, Versand und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet, aber nicht zurückgenommen. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, sobald die Waren per Post, Bahn oder Spedition übergeben sind bzw. bei Abholung, sobald die Ware verladen wurde, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart worden ist. Wir sind zu Teillieferungen in zuzumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

Lieferzeit:
Die angegebenen Lieferzeiten lauten unverbindlich; Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vermerkt, grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers in Bar, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen zu leisten. Die Gutschrift erfolgt mit der Wertstellung, an dem der Betrag für uns zur Verfügung steht. Bei Zahlungsverzug, der auch ohne besondere Mahnung eintritt, werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Bank üblicher Höhe berechnet. Lieferung an unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Sonderwerkzeuge werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns zu deren Änderung. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort tätig. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern oder verarbeiten bzw. in Maschinen einbauen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, nebst allen Nebenrechten, werden bereits jetzt, und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Beim Einbau von Werkzeugen in Maschinen erwerben wir automatisch Miteigentum an der betreffenden Maschine. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ohne unsere Zustimmung vor endgültiger Bezahlung ist nicht statthaft.

Mängelrüge und Gewährleistung:
Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Waren schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Beanstandungen, die nach 8 Tagen nach Empfang der Waren bei uns eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Bemängelte Waren sind zur Untersuchung franko einzusenden. Bei begründeten Reklamationen behalten wir uns vor, nach vorausgegangener Franko-Rücksendung kostenfreien Ersatz zu liefern, lehnen jedoch jede weiteren Ansprüche ab.

Gerichtsstand, Erfüllungort usw.:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie Gerichtsstand ist Wermelskirchen. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich und führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Bedingungen und entbindet den Käufer nicht von sonstigen Verpflichtungen. Wermelskirchen, 01.01.2012  Nanoball GmbH


Zusätzlich zu unseren normalen Geschäftsbedingungen bitten wir, folgende Ergänzungen zur Kenntnis zu nehmen:
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich Übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6. a) der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Verkäufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.